Satzung des Vereins

  • §1 Name und Sitz

    1. Der Verein „Sternenkinder Vest e.V.“ ist ein Verein mit Sitz in Castrop-Rauxel.
  • §2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 52 ff. AO). Der Verein unterstützt die Förderung von Bildung und Erziehung (§52 Abs. 2 Nr. 1 AO) und bietet Menschen selbstlose Unterstützung, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§53 Nr. 1 AO).Der Verein ist parteipolitisch neutral und kennt keine Unterschiede rassischer, nationaler, geschlechtlicher, religiöser, konfessioneller und beruflicher Art.
    2. Der Verein Sternenkinder-Vest e.V. will Müttern, Vätern, Angehörigen und Freunden helfen, die den Tod eines Kindes durch Fehl- oder Todgeburt, frühen Kindstod, Unfall, Krankheit oder auch natürliche Todesursachen, verkraften müssen und der Öffentlichkeit Wege zum Umgang mit Menschen aufzeigen, die ein Kind verloren haben.Umgesetzt wird dieser Satzungszweck durchRegelmäßige Gesprächskreise zum gegenseitigen Austausch Betroffener und zur Begleitung und Betreuung von Trauernden
      Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren zum Thema Trauerforschung und –begleitung sowie Umgang mit Trauersituationen
      Organisation und Durchführung von Fachvorträgen mit Ärzten, Hebammen und anderen Personen, die mit dem Thema befasst sind
      Öffentlichkeits- und Vernetzungsarbeit mit Institutionen, Organisationen und Privatpersonen
    3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • §3 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
    2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss.
    4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der nur auf Antrag des Vorstandes zustande kommen kann und einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedarf.
    7. Besonders verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    8. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • §4 Organe des Vereins

    • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • §5 Vorstand

    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu 3 weiteren Mitgliedern. Vorstand i.S. d. § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister/in.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r.
    3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    5. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgen durch den/die Vorsitzende, bei dessen/derer Verhinderung durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll gefertigt und durch den/die Vorsitzende/n unterzeichnet.
    7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichenen.
    8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
    9. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  • §6 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich nur für folgende Angelegenheiten zuständig:
      • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
      • die Entlastung des Vorstands
      • die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
      • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
      • Beschlüsse zur Änderung der Satzung.
    5. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n, bei Verhinderung durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n geleitet.
    6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über jede Position des Vorstandes wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt; gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommt.
    8. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • §7 Satzungsänderungen

    • Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
  • §8 Protokollierung von Beschlüssen

    • Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  • § 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

    1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamtes an „Förderverein Kleine Oase e. V. Datteln“. Liquidatoren sind die jeweiligen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.